Syndikusanwälte können in Versorgungswerken bleiben

Veröffentlicht am 15.01.2015 in Pressemitteilungen

Johannes Fechner, rechtspolitischer Sprecher;
Christian Flisek, zuständiger Berichterstatter:

Bundesjustizminister Heiko Maas hat Eckpunkte für eine Neuregelung des Rechts der Syndikusanwälte vorgestellt. Juristinnen und Juristen können danach auch als Angestellte in Unternehmen anwaltlich tätig sein und in den anwaltlichen Versorgungswerken versichert bleiben. Das Bundessozialgericht hatte dies aufgrund der bisherigen Rechtslage abgelehnt.

 

„Wir begrüßen den vom BMJV vorgelegten Vorschlag einer Neuregelung des Syndikusanwaltsrechts. Es ist wichtig, dass Syndikusanwälte in den Versorgungswerken verbleiben können. Dies entspricht jahrzehntelanger Praxis. Die entgegenstehende jüngste Rechtsprechung des Bundes-sozialgerichts hat deshalb zu erheblicher Verunsicherung bei Syndikusanwälten und Unternehmen geführt, die nun ausgeräumt wird.

Bundesjustizminister Heiko Maas ist für das schnelle Aufgreifen der Problematik zu danken. Weil sein Vorschlag zudem eng mit dem Deutschen Anwaltverein und der Bundesrechtsanwaltskammer abgestimmt wurde, gehen wir von der Zustimmung unseres Koalitionspartners aus und rechnen mit einem zügigen Gesetzgebungsverfahren.

Konkret wird geregelt, dass ein Rechtsanwalt seinen Beruf im Angestelltenverhältnis ausüben darf, wenn durch den Arbeitsvertrag die anwaltliche Unabhängigkeit garantiert wird. Die anwaltliche Tätigkeit eines Unternehmensjuristen ist zulassungspflichtig und mit der Pflichtmitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer verbunden. Der Syndikusanwalt darf aber nicht in zivil- oder arbeitsrechtlichen Gerichtsverfahren als Anwalt auftreten, wenn Anwaltszwang besteht. In Straf- oder Bußgeldsachen darf der Syndikusanwalt zur Vermeidung von Interessenkonflikten seinen Arbeitgeber oder Mitarbeiter des Unternehmens überhaupt nicht gerichtlich vertreten.

Die Deutsche Rentenversicherung hat bereits eine Stichtagsregelung veröffentlicht, die ausschließt, dass bisher als Angestellte tätige Rechtsanwälte Beiträge an die Rentenversicherung nachbezahlen müssen.

Wir freuen uns, dass damit eine vernünftige Regelung gefunden wurde, die die aufgetretene Rechtsunsicherheit beseitigt. Angestellte Anwälte können auf dieser Grundlage ihre Altersvorsorge über das Versorgungswerk rechtlich abgesichert weiterführen.“

 
 

Homepage Dr. Johannes Fechner

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